Klasse A
Hier findest Du alle Informationen zu den Führerscheinen der Klasse A. Wenn Du Fragen haben solltest, kannst Du dich jederzeit bei uns melden.
Klassenspezifischer Motorrad Unterricht
am 01.02.2020 ab 8.00 Uhr an der Fockenstegge 14
Klasse A
Beinhaltet die Klassen A1, A2
Mindestalter:
ab 20 Jahre – für Krafträder bei 2jährigem Vorbesitz der Klasse A2 (zum Aufstieg nur eine praktische Prüfung erforderlich)
ab 21 Jahre – für dreirädrige Kfz mit mehr als 15 kW (20PS)
ab 24 Jahre – für Krafträder ohne Leistungsbeschränkung bei Direkteinstieg
Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung von über 15 kW oder einen Hubraum von über 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren.
Klasse A2
Beinhaltet die Klassen AM, A1
Mindestalter: 18 Jahre
Leichtkrafträder (auch mit Beiwagen) – Motorrad bis 35 kW (48PS) Motorleistung und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von maximal 0,2 kWkg. Seit 19. Januar 2013 dürfen Inhaber der bisherigen Klasse A beschränkt Leichtkrafträder der neuen Klasse A2 und nach Ablauf von 2 Jahren, Krafträder der Klasse A unbeschränkt fahren. Bei mindestens 2-jährigem Vorbesitz der Klasse A1 ist nur eine praktische Prüfung erforderlich.
Klasse A1
Beinhaltet die Klasse AM
Mindestalter: 16 Jahre
Leichtkrafträder – Motorrad bis 125 cm³ und nicht mehr als 11 kW (15PS) Motorleistung und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von maximal 0,1 kWkg. Die bisherige Begrenzung auf 80 km/h für 16- und 17-Jährige entfällt.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung bis 15 kW oder einen Hubraum von über 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren.
Klasse AM
Mindestalter: 16 Jahre
Zweirädrige Krafträder (Mopeds) auch mit Beiwagen und Fahrräder mit Hilfsmotor durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h mit Elektromotor oder andere Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von max. 50 cm³ oder bei Elektromotoren eine max. Nenndauerleistung von höchstens 4 kW.
Dreirädrige Kleinkrafträder (Trike) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und max. 50 ccm Hubraum bei Fremdzündungsmotoren bzw. bei anderen Verbrennungsmotoren eine max. Nutzleistung bis 4 kW oder bei Elektromotoren bis max. 4 kW Nenndauerleistung.
Mofa
Mofa-Prüfungsbescheinigung
Mindestalter: 15 Jahre
Die Mofa-Prüfbescheinigung ist kein Führerschein sondern nur ein Nachweis, dass die geforderten Theoriestunden und eine 90-minütige Fahrstunde absolviert und eine theoretische Prüfung bestanden wurden. Die Mofa-Prüfbescheinigung ist unbefristet gültig. Wer vor dem 1.4.1965 geboren wurde, darf ohne Bescheinigung fahren.
Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor (Hubraum max. 50 cm³) – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt. Besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein